Es wurden keinerlei Bremsspuren vorgefunden (vgl. p. 52 ff.). Beim vom Beschuldigten geschilderten abgebrochenen Überholmanöver wären solche bei einer derart hohen Geschwindigkeit jedoch ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte frontal ins Heck der Geschädigten gefahren sei, da das Auto der Geschädigten nach rechts geschleudert worden und auf den Aufnahmen zu sehen sei, dass der Beschuldigte leicht links aufgeprallt sei. Dadurch werde das Überholmanöver des Beschuldigten bestätigt (p. 430). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.