Das Erreichen eines derartigen Geschwindigkeitsunterschieds wäre für das behauptete Überholmanöver zudem nicht erforderlich gewesen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Es weist vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte absichtlich mit einer möglichst grossen Geschwindigkeit in das Heck des Fahrzeugs der Geschädigten fahren wollte. Dies wird bestärkt durch die Spurenlage am Unfallort, zu der die Vorinstanz Folgendes festhielt: Im Weiteren kann die vom UTD dokumentierte Spurenlage zur Klärung des Unfallhergangs beigezogen werden. Es wurden keinerlei Bremsspuren vorgefunden (vgl. p. 52 ff.).