Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um rund 60 km/h ist jedoch mit blosser Unachtsamkeit nicht mehr zu erklären, zumal der schnell kleiner werdende Abstand zum Fahrzeug der Geschädigten sowie die hohe Motordrehzahl bemerkt worden sein muss. Die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte abgelenkt gewesen sei und seine massiv übersetzte Geschwindigkeit nicht bemerkt habe, leuchtet bei diesen Gegebenheiten absolut nicht ein. Das Erreichen eines derartigen Geschwindigkeitsunterschieds wäre für das behauptete Überholmanöver zudem nicht erforderlich gewesen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt.