34), verursacht bei dieser Tourenzahl gerichtsnotorisch grossen, unüberhörbaren Lärm. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte vor dem Aufprall entgegen der Darstellung der Verteidigung die grosse Geschwindigkeit seines Autos zur Kenntnis genommen bzw. diese sogar beabsichtigt haben muss. Ein geringfügiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liesse sich mit mangelnder Aufmerksamkeit gerade noch erklären. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um rund 60 km/h ist jedoch mit blosser Unachtsamkeit nicht mehr zu erklären, zumal der schnell kleiner werdende Abstand zum Fahrzeug der Geschädigten sowie die hohe Motordrehzahl bemerkt worden sein muss.