429 f.), hoch spekulativ. Auch wenn D.________ den Sicherheitsgurt tatsächlich nicht getragen hätte, hätte dies in Anbetracht der übrigen Beweismittel keine Bedeutung. Die Geschädigten waren mit einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h unterwegs. Somit bestand zwischen den Fahrzeugen der Geschädigten und des Beschuldigten im Zeitpunkt des Aufpralls ein Geschwindigkeitsunterschied von 69 km/h. In Anbetracht der relativ starken Schäden am Heck des Fahrzeugs der Geschädigten und an der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten muss bei einer Auffahrkollision denn auch ein signifikanter Geschwindigkeitsunterschied vorgelegen haben (pag.