145, Z. 115 ff.). Es handelt sich offensichtlich um eine reine Mutmassung, die angesichts seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft ist. Es kann in diesem Punkt ebenso auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abgestellt werden, wonach sie mit konstanter Geschwindigkeit weiterfuhren und, wenn überhaupt, erst nach dem Aufprall abbremsten (pag. 103, Z. 221 und Z. 225 ff.). Gestützt auf die Angaben der Geschädigten ist ebenso klar, dass beide während der Fahrt die Sicherheitsgurte angelegt hatten. Den gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.