123, Z. 143). Besonders lebensnah erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage von D.________, wonach ihr Ehemann immer ca. 10 km/h unterhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung fahre und sie selbst wohl schneller gefahren wäre (pag. 115, Z. 169 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, von ihren glaubhaften Aussagen abzuweichen, zumal sie keinen Grund hatten, in diesem Punkt falsche Angaben zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass das Auto der Geschädigten kurz vor dem Aufprall abgebremst hätte, bestehen nicht. Der Beschuldigte stützte seine diesbezüglichen Behauptungen nicht auf Beobachtungen (vgl. pag. 145, Z. 115 ff.).