Dem schliesst sich die Kammer an. Gestützt auf den Bericht des Unfalltechnischen Dienstes, welcher durch die Darstellung der Geschädigten gestützt wird, ist von einer Geschwindigkeit des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt von 139 km/h auszugehen, wobei kein Sicherheitsabzug vorzunehmen ist. Es kann wiederholend insbesondere festgehalten werden, dass die beiden Geschädigten ihre Angaben