SR 741.013.1), auf den sich die Staatsanwaltschaft stützt, ist lediglich bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten anzuwenden. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Regeln der VSKV-ASTRA bei Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf andere Weise – namentlich aufgrund eines Gutachtens – nicht zur Anwendung kommen bzw. die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21.01.2015 E. 1.3.1 ff.).