Ein Sicherheitsabzug hat nach Ansicht des Gerichts – im Unterschied zur Anklageschrift – nicht zu erfolgen, zumal die Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vom UTD mittels Plausibilitätsprüfung auf 144 km/h ermittelt wurde und zu Gunsten des Beschuldigten vorliegend bereits auf die tiefere registrierte Geschwindigkeit abgestellt wird. Art. 8 Abs. 2 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA vom 22.05.2008; SR 741.013.1), auf den sich die Staatsanwaltschaft stützt, ist lediglich bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten anzuwenden.