Diese Schilderungen enthalten typische Realkennzeichen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er etwa 80 km/h bis 90 km/h gefahren sei (p. 145 Z. 137, p. 155 Z. 226) bzw. es nicht sein könne, dass er 139 km/h gefahren sei (p. 421 Z. 25 f.), sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel als Schutzbehauptung zu qualifizieren und es kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. auch nachfolgende Ausführungen zu seinen Aussagen bzw. zu seinem Aussageverhalten). Das Gericht geht deshalb von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt von 139 km/h aus.