Andererseits sind die Aussagen der Geschädigten in diesem Punkt übereinstimmend. Beide gaben an, das Fahrzeug des Beschuldigten im Rückspiegel weit hinten gesehen zu haben und plötzlich habe es geknallt (p. 101 Z. 106 ff. und p. 114 Z. 123 f.), was auf ein schnelles Beschleunigen durch den Beschuldigten schliessen lässt. Auch in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit machten sie übereinstimmende Aussagen, wonach die Geschwindigkeit des Beschuldigten sehr hoch gewesen sein muss (p. 102 Z. 185 f., p. 115 Z. 197 f.). Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft; sie geben tatsächlich Erlebtes wieder, sind nachvollziehbar und detailreich. So gibt D._____