Dies ergab eine Fahrgeschwindigkeit von 144 km/h im 3. Gang im Zeitpunkt der Aufzeichnung der Fehlermeldung (p. 36). Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal sie sich ohne Weiteres mit weiteren Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Einerseits erlitten beide Fahrzeuge starke Beschädigungen (p. 34 sowie p. 60 ff. und 70 ff.), welche auf eine hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. einen hohen Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge schliessen lassen. Andererseits sind die Aussagen der Geschädigten in diesem Punkt übereinstimmend.