Aufgrund der Kollision wurde beim VW Touran – dem Fahrzeug des Beschuldigten – eine sogenannte Crashabschaltung ausgelöst, welche im Zeitpunkt der Abschaltung eine Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten von 139 km/h registrierte. Entsprechend wurde zur Plausibilitätsprüfung eine Berechnung der Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision vorgenommen, dies anhand der registrierten Motordrehzahl unter Einbezug der Getriebeübersetzung der einzelnen Gänge. Dies ergab eine Fahrgeschwindigkeit von 144 km/h im 3. Gang im Zeitpunkt der Aufzeichnung der Fehlermeldung (p. 36).