Mithin bestehen zwei mögliche Versionen des Tathergangs: Bei der angeklagten Version verursachte der Beschuldigte die Frontalkollision mit dem Heck des Fahrzeugs der Geschädigten absichtlich, bei der anderen Version wurde die Kollision durch ein abgebrochenes Überholmanöver unabsichtlich verursacht. Die Absicht als innere Tatsache kann bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben, bewiesen werden. Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 466 ff.):