Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 466). 12.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz gab einleitend die bestehenden und zu untersuchenden Sachverhaltshypothesen zutreffend wieder und hielt die Problematik für die Beweiswürdigung betreffend umstrittener innerer Tatsachen korrekt fest (pag. 466): Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug der Geschädigten kollidierte. Mithin bestehen zwei mögliche Versionen des Tathergangs: