Vor der Kammer sagte er erst auf entsprechende Frage aus, dass er nach F.________ (Ort) gefahren sei (pag. 627, Z. 23). Allerdings wolle er nicht bei seiner Ex-Ehefrau gewesen sein, sondern habe lediglich versucht, sie telefonisch zu erreichen (pag. 627, Z. 32 ff.). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind. Die Aussagen von I.________ und J.________ (pag. 127 ff. und pag. 133 ff.) und der Ex-Ehefrau des Beschuldigten, E.________ (pag. 140 f.), haben für die Beweiswürdigung keine Bedeutung. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag.