Auch in anderen, nicht direkt mit der Kollision zusammenhängenden Punkten sind seine Aussagen offensichtlich widersprüchlich, so beispielsweise zu seinem Aufenthaltsort vor dem Zusammentreffend mit den Geschädigten. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2020 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von D.________, dass er unmittelbar vor der Fahrt nach G.________ (Ort) beim Domizil seiner Ex-Ehefrau in F.________ (Ort) gewesen sei, wobei diese die Tür nicht geöffnet habe (pag. 153, Z. 149 ff.). Vor der Kammer sagte er erst auf entsprechende Frage aus, dass er nach F.________ (Ort) gefahren sei (pag.