Es ist vielmehr evident, dass die Darstellung des Beschuldigten der Kollision als missglücktes Überholmanöver in vielerlei Hinsicht nicht stimmig ist und sich nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt, weil sie nicht der Wahrheit entspricht. Auch in anderen, nicht direkt mit der Kollision zusammenhängenden Punkten sind seine Aussagen offensichtlich widersprüchlich, so beispielsweise zu seinem Aufenthaltsort vor dem Zusammentreffend mit den Geschädigten.