563), mit Blick auf seine Aussagen dramatisiert und wenig einleuchtend. Die obige exemplarische Auflistung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten lässt sich überdies nicht auf eine limitierte Ausdrucksfähigkeit des Beschuldigten zurückführen, wie die Verteidigung weiter vorbrachte. Der singuläre Vorfall wäre grundsätzlich einfach zu beschreiben gewesen. Es ist vielmehr evident, dass die Darstellung des Beschuldigten der Kollision als missglücktes Überholmanöver in vielerlei Hinsicht nicht stimmig ist und sich nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt, weil sie nicht der Wahrheit entspricht.