14 bezeichnet haben dürfte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte an seiner polizeilichen Erstbefragung auf eine Übersetzung verzichtete, hat somit keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung. Im Übrigen erscheint auch seine Darstellung, er habe im Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch kaum sein Bewusstsein wiedererlangt gehabt (pag. 626, Z. 16 ff.; vgl. ferner pag. 625, Z. 27 ff. mit Verweis auf pag. 563), mit Blick auf seine Aussagen dramatisiert und wenig einleuchtend.