145, Z. 130 f.). Seine Erstaussagen ohne Übersetzung weisen verglichen mit den weiteren Befragungen keine erheblichen Diskrepanzen in seiner Darstellung auf. Einzig die Aussage, wonach seine Ex- Freundin (gemeint wohl D.________) in G.________ (Ort) arbeite (pag. 144, Z. 81 ff.), scheint zunächst auf ein Missverständnis hinzudeuten. Jedoch klärte der Beschuldigte sogleich selbst, wer gemeint war (pag. 145, Z. 96). Ausserdem gab er an, dass er mit D.________ in der Vergangenheit ebenfalls eine Beziehung gehabt habe (pag. 146, Z. 172 f.), sodass er sie wohl tatsächlich zunächst als Ex-Freundin