Die ersichtlichen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten lassen sich nicht darauf zurückführen, dass an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2018 keine Übersetzung anwesend war (pag. 142 ff.), wie die Verteidigung geltend machte. Dem Beschuldigten wurde an der Erstbefragung ein Merkblatt für beschuldigte Personen in tamilischer Sprache ausgehändigt und er verzichtete in Kenntnis seiner Rechte auf eine Übersetzung (pag. 143, Z. 4; vgl. auch pag. 143, Z. 16 ff.). Der Beschuldigten war imstande, in freier Erzählung auszusagen und, wo erforderlich, auf eine weitere Befragung mit Übersetzung zu verweisen (pag. 145, Z. 130 f.).