145, Z. 99; pag. 634, Z. 20 f.), basierte nicht auf seinen Beobachtungen, sondern stellt offensichtlich eine blosse Behauptung dar. Unklar bleibt bei der Darstellung des Beschuldigten ebenso, was mit dem Überholmanöver bezweckt werden sollte. Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme konnte er nicht schlüssig darlegen, wie es beim oder nach dem Überholmanöver zu einem Gespräch mit den Geschädigten hätte kommen sollen. Die ersichtlichen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten lassen sich nicht darauf zurückführen, dass an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2018 keine Übersetzung anwesend war (pag.