trotz mehrmaliger Nachfrage sprunghaft, kaum nachvollziehbar und wirken in keiner Weise selbsterlebt (vgl. pag. 634). Es bleibt bei der Darstellung des Beschuldigten unklar, wie es bei einem angeblich abgebrochenen Überholmanöver zu einem frontalen Aufprall mit dem Heck des Fahrzeugs der Geschädigten kommen konnte. Das von ihm behauptete Überholmanöver würde eher eine seitliche Kollision nahelegen, was sich mit dem Spurenbild indessen nicht vereinbaren lässt (dazu E. 12.3 unten). Die diesbezüglich vom Beschuldigten offerierte Erklärung, die Geschädigten müssten nach seinem Wiedereinspuren unerwartet gebremst haben, so dass er ihnen ins Heck gefahren sei (so pag. 145, Z. 99;