421, Z. 4, Z. 9 f. und Z. 32 f.). Vor der Kammer wollte er sich demgegenüber zunächst nicht festlegen, ob er sich im Zeitpunkt des Abbruchs des Überholvorgangs bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe (pag. 634, Z. 25); er wisse gar nicht, was passiert sei, es sei alles so schnell gegangen (pag. 634, Z. 15 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen widersprach sich der Beschuldigte jedoch und bejahte, dass er sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe (pag. 635, Z. 9 f.). Es ist offensichtlich, dass er seine Aussagen dem Vorhalt anpasste, was nicht auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen lässt. Seine Beschreibungen des Vorgangs an der oberinstanzlichen Einvernahme sind