Der Aufprall ereignete sich auf einem Abschnitt mit normalen Leitlinien. Die Vorwarnlinien, welche die durchgezogene Sicherheitslinie ankündigen, befanden sich in einiger Distanz voraus. Mit dem ermittelten Geschwindigkeitsunterschied (dazu E. 12.3 unten) hätte das Überholmanöver ohne weiteres vor der Sicherheitslinie vollzogen werden können. Auch den Ablauf des angeblich abgebrochenen Überholmanövers konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären. Anlässlich der Erstbefragung stellte er den Vor-