Er war zunächst in der entgegengesetzten Richtung am Auto der Geschädigten vorbeigefahren und musste dem Gegenverkehr Beachtung geschenkt haben, damit er das Auto der Geschädigten erkennen, wenden und ihnen hinterherfahren konnte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2020 schob der Beschuldigte sodann zur Erklärung nach, dass zusätzlich die Strassenmarkierung zum Überholen nicht mehr vorhanden gewesen sei (pag. 151, Z. 51 ff.), was mit Blick auf den Unfallort nicht zutrifft (pag. 49 ff.; vgl. ebenso pag. 421, Z. 12 ff.). Der Aufprall ereignete sich auf einem Abschnitt mit normalen Leitlinien.