An seiner Erstbefragung am 28. Dezember 2018 machte der Beschuldigte geltend, dass er beim Überholen plötzlich ein vor den Geschädigten fahrendes Auto bemerkt und deshalb das Manöver abgebrochen habe (pag. 145, Z. 96; pag. 148; ebenso pag. 151, Z. 51 f.; pag. 421, Z. 3 f.). Es scheint bereits wenig überzeugend, dass der Beschuldigte durch ein angeblich vorausfahrendes Auto überrascht worden wäre. Er war zunächst in der entgegengesetzten Richtung am Auto der Geschädigten vorbeigefahren und musste dem Gegenverkehr Beachtung geschenkt haben, damit er das Auto der Geschädigten erkennen, wenden und ihnen hinterherfahren konnte.