Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er kritischen Fragen häufig auswich und Erklärungen nachschob, die in Widerspruch zu anderen Aussagen und den objektiven Beweismitteln standen. Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte sich deutlich, dass seine Darstellung über ein abgebrochenes Überholmanöver, das zur Kollision geführt haben solle, in mehrerlei nicht stimmig ist. Bereits der angegebene Grund für den Abbruch des Manövers wirkt widersprüchlich. An seiner Erstbefragung am 28. Dezember 2018 machte der Beschuldigte geltend, dass er beim Überholen plötzlich ein vor den Geschädigten fahrendes Auto bemerkt und deshalb das Manöver abgebrochen habe (pag.