12 Kenntnisse darüber, welche Bedeutung die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug für die Beweiswürdigung und die Darstellung des Beschuldigten hatte. Im Ergebnis sind die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einzustufen und es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Die Aussagen des Beschuldigten fasste die Vorinstanz folgendermassen zusammen (pag. 465 f.): Der Beschuldigte wurde erstmals am 29.12.2018 polizeilich einvernommen (p. 142 ff.). Weiter liegen seine Aussagen anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18.05.2020 vor (p. 149 ff.).