115, Z. 169 ff.), was wiederum mit dem beiderseits angegebenen Fahrtempo übereinstimmt (pag. 101, Z. 137). Die Geschädigten wurden direkt nacheinander befragt und machten ihre übereinstimmenden Angaben, wonach sich das vorausfahrende Fahrzeug bei der Kollision nicht unmittelbar vor ihnen befunden habe, unabhängig voneinander. Sie hatten mangels Akteneinsicht keine