Ihre fehlende Parteistellung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten hatte zur Folge, dass sie keine Einsicht in die amtlichen Akten nehmen konnten. Dass ihre Darstellung dennoch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt, so unter anderem mit dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes und der Dokumentation des Unfallortes (pag. 33 ff.; dazu eingehender E. 12.3 unten), spricht klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Daran vermögen die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Soweit die Verteidigung entscheidende Widersprüche in den Distanzangaben der Geschädigten zum vorausfahrenden Fahrzeug ausgemacht haben will (150-200 Meter [pag. 101, Z. 152] vs. 50-100 Meter [pag.