100, Z. 69 ff.). Die Geschädigten machten im Verfahren keine Zivilforderung gegen den Beschuldigten geltend und konstituierten sich nicht als Privatkläger, obschon sie wegen des Vorfalls nicht gedeckte finanzielle Einbussen erlitten oder zumindest Aussichten auf eine Genugtuung gehabt haben dürften. D.________ verzichtete sogar auf das ihr zustehende Zeugengeld (pag. 125, Z. 233). Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die beiden Geschädigten daraus hätten ziehen sollen, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. Ihre fehlende Parteistellung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten hatte zur Folge, dass sie keine Einsicht in die amtlichen Akten nehmen konnten.