Auch zur Vorgeschichte, auf die noch einzugehen sein wird, sagte D.________ durchwegs differenziert aus, dass der Beschuldigte sie nie direkt bedroht habe (pag. 113, Z. 81) oder tätlich gegen sie geworden sei (pag. 117, Z. 291 f.). Zu den vorausgegangenen Drohungen des Beschuldigten sagten beide beschwichtigend aus, sie hätten dies nicht so ernst genommen (pag. 122, Z. 107 f.; ähnlich pag. 100, Z. 69 ff.).