Zum strittigen Sachverhalt gaben beide jeweils sinngemäss an, der Beschuldigte sei ihnen mit einer hohen Geschwindigkeit von hinten frontal ins Heck gefahren (p. 23, p. 101 Z. 108 ff., Z. 125 ff., p. 102 Z. 185 f., p. 108 Z. 62, p. 26, p. 114 Z. 123 ff., p. 115 Z. 197 f., p. 116 Z. 222 f.). Zudem sagten sie beide übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision nicht versucht habe, sie zu überholen bzw. hätten sie dies zumindest nicht gesehen. Es sei lediglich weiter vorne noch ein Auto gefahren, welches aber bereits bei der Kurve gewesen sei.