als Beifahrerin, wie folgt zusammen (pag. 465): C.________ und D.________ wurden direkt nach dem Unfall am 28.12.2018 handschriftlich einvernommen und machten im Kern übereinstimmende Aussagen zum Unfallhergang bzw. zur Kollision (p. 23 und p. 26). Beide wurden anschliessend am 09.01.2019 polizeilich als Auskunftspersonen einvernommen und bestätigten im Grundsatz ihre bisher gemachten Aussagen (p. 98 ff. und p. 111 ff.). Schliesslich liegen ihre (Zeugen-)Aussagen anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18.05.2020 vor (p. 106 ff.).