Die Kammer schliesst sich dem sorgfältig hergeleiteten Beweisergebnis der Vorinstanz im Wesentlichen an, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Dabei wird – nicht zuletzt im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung – zunächst auf das allgemeine Aussageverhalten der Parteien eingegangen (sogleich E. 12.2 unten) und anschliessend eine konkrete Beweiswürdigung vorgenommen (E. 12.3 unten), beides jeweils unter Einbezug der Erwägungen der Vorinstanz. 12.2 Aussageverhalten der Parteien Die Vorinstanz fasst die Aussagen der beiden Geschädigten, C.________ als Fahrzeugführer und D.________ als Beifahrerin, wie folgt zusammen (pag.