10 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hielt zunächst die vorhandenen objektiven Beweismittel fest (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 464 f.), fasste anschliessend die verfügbaren subjektiven Beweismittel zusammen (Ziff. III.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 465 ff.) und nahm sodann eine gesamthafte Würdigung vor.