Der Beschuldigte habe die Geschädigten kurze Zeit vor dem Unfall mit dem Tod bedroht. Dies sei auch von deren Söhnen bestätigt worden. Zu einer Verfahrenseinstellung sei es nur gekommen, weil die Drohung nicht ernst genommen worden sei. Es verletzte ausserdem nicht den Grundsatz ne bis in idem, die geäusserten Drohungen als erstellt zu erachten (zum Ganzen pag. 641 ff.).