Die Spuren des Unfalls würden sich mit der Version des Beschuldigten einfach nicht in Einklang bringen lassen. Sein Aussageverhalten sei generell widersprüchlich. Viele seiner Erklärungsversuche würden nachgeschoben wirken. Stimmig und nachvollziehbar seien einzig die Aussagen der Geschädigten. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h unterwegs gewesen sei. Die zur Anklage gebrachte Version lasse sich auch mit der Vorgeschichte vereinbaren. Der Beschuldigte habe die Geschädigten kurze Zeit vor dem Unfall mit dem Tod bedroht.