639 ff.). 11.2 Generalstaatsanwaltschaft Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft würden die Aussagen des Beschuldigten über ein angeblich verunglücktes Überholmanöver keinen Sinn ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er das Überholmanöver nicht einfach kontrolliert hätte abbrechen können, wenn es denn stattgefunden hätte. Dafür hätte er in erster Linie abbremsen müssen, was gemäss der Spurenlage aber nicht erfolgt sei. Bei seiner Schilderung müsste es auch eher zu einer seitlichen Kollision gekommen sein. Die Spuren des Unfalls würden sich mit der Version des Beschuldigten einfach nicht in Einklang bringen lassen.