Letztlich habe der Beschuldigte einfach seine Fahrfähigkeiten masslos überschätzt. Sein Verhalten möge objektiv fragwürdig erscheinen, sei aber menschlich nachvollziehbar. Ob er zuvor gegenüber den Geschädigten Drohungen ausgestossen habe, sei irrelevant und dürfe angesichts der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung nicht zur Begründung einer Schädigungsabsicht herangezogen werden. Insoweit habe die Vorinstanz den Grundsatz ne bis in idem verletzt (Zum Ganzen pag. 639 ff.).