Er habe einfach seine Familie zurückgewinnen wollen, aber offensichtlich keinen konkreten Plan hierfür gehabt. Die Geschädigten hätten sich demgegenüber entgegen der Vorinstanz tatsächlich in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich der Aussage, wie weit das vor ihnen fahrende Auto entfernt gewesen sei (50-100 Meter vs. 150-200 Meter). Das Fehlen von Bremsspuren sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte nicht habe abbremsen können, bis es zur Kollision gekommen sei. Die Geschädigten hätten zur Kollision nur Vermutungen äussern können. Letztlich habe der Beschuldigte einfach seine Fahrfähigkeiten masslos überschätzt.