Dies lege nahe, dass der Beschuldigte die Kollision mit Absicht herbeigeführt habe bzw. die vom Beschuldigten behauptete Kollision im Rahmen eines abgebrochenen Überholmanövers deutlich weniger wahrscheinlich sei. Die Aussagen des Beschuldigten liessen sodann ebenso auf eine absichtliche Herbeiführung der Kollision schliessen, ebenso die Vorgeschichte und die familiären Umstände. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h absichtlich in