Dem steht Art. 11 Abs. 1 StPO (ne bis in idem) nicht entgegen. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die objektiven Beweismittel und die Spurenlage am Unfallort eine frontale Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Heck des Fahrzeugs der Geschädigten belegen würden. Dies lege nahe, dass der Beschuldigte die Kollision mit Absicht herbeigeführt habe bzw. die vom Beschuldigten behauptete Kollision im Rahmen eines abgebrochenen Überholmanövers deutlich weniger wahrscheinlich sei.