Zudem ist weiter strittig, ob der Beschuldigte im Vorfeld des Unfalltags gegenüber den Geschädigten bzw. deren Familie Drohungen ausgestossen hat. Zwar wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich eingestellt, so dass diese Vorwürfe nicht Gegenstand der Anklage sind (p. 325 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit allfälligen Drohungen für die vorliegende Würdigung nicht berücksichtigt werden kann. Insbesondere lassen die Geschehnisse im Vorfeld des Unfalltags allenfalls Rückschlüsse auf die Absicht des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision zu. Dem steht Art.