Demgegenüber ist strittig und muss im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft werden, wie es genau zur Kollision kam, namentlich, ob der Beschuldigte absichtlich mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h frontal in das Heck des Personenwagens der Geschädigten fuhr, welcher zu diesem Zeitpunkt rund 70 km/h fuhr, oder ob der Beschuldigte aufgrund eines misslungenen Überholmanövers, d.h. unabsichtlich, mit dem Fahrzeug der Geschädigten kollidierte.