Beide Fahrzeuge erlitten einen Totalschaden (p. 47 ff.). Die Geschädigten erlitten durch die Kollision unbestrittenermassen leichte Verletzungen, wobei diesbezüglich auf die Anklageschrift und die entsprechenden Arztberichte verwiesen wird (p. 200 f., p. 204 f., p. 213 f. und p. 217 f.). Hinweise, wonach bei den Beteiligten die Fahrfähigkeit aufgrund von Alkohol oder sonstigen Substanzen eingeschränkt war, liegen keine vor (p. 80 ff.).