, p. 99 ff., p. 112 ff., p. 144 ff.). Zum konkreten Unfallhergang ist lediglich unbestritten bzw. erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit demjenigen der Geschädigten kollidierte, das Fahrzeug der Geschädigten von der Fahrbahn geschleudert wurde, sich im Wiesland drehte und dann zum Stillstand kam. Das Fahrzeug des Beschuldigten kam ca. 300 Meter weiter auf der Strasse zum Stillstand. Beide Fahrzeuge erlitten einen Totalschaden (p. 47 ff.